Verein
Spendenkonto: OSMTH Saarlouis-St. Oranna
Kreissparkasse Saarlouis, BLZ
593 501 10 Kto. Nr. 247 397 730 - (IBAN) DE82 5935 0110
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Die Komturei Saarlouis - St. Oranna e.V.
wünscht allen Freunden und Gönnern allen Templerbrüder und -
Schwestern
EIN ERFOLGREICHES JAHR
2010
NON NOBIS DOMINE, NON NOBIS, SED NOMINI TUO DA GLORIAM
Die Geschichte unserer
Komturei
Auf Initiative des Saarlouiser Zahnarztes Kurt Odenthal (+)
gründete eine Gruppe Saarlouiser Männer 1978 die erste Templerkomturei im
Saarland, unter ihnen der Dipl.-Volkswirt Helmut Braun und der Kaufmann Gerd
Haffner (+). Die Gruppe wählte Kurt Odenthal zum 1. Komtur und gab sich den
Namen OSMTH Komturei Saar und gehörte zum Großpriorat Deutschland mit Sitz in
Köln.
Kurt Odenthal blieb Komtur bis er im Ruhestand 1992 seinen
Wohnsitz nach Süd-Frankreich verlegte. Sein Nachfolger wurde Arnold Steffen,
Kurt Odenthal wurde Ehrenkomtur. In die Amtszeit Steffen fielen die langanhaltenden
unrühmlichen Auseinandersetzungen um Stil und Rechtmäßigkeit der Ordensführung
durch den damaligen Regenten des Ordens Don Fernando de Sousa Fontes.
Infolge der Ordensspaltung im Großpriorat Deutschland, (Rind),
ein Ergebnis vorbezeichneter Auseinandersetzungen, gründete unsere Komturei
1996 ein eigenes Priorat mit dem Namen OSMTH Priorat St. Bernhard. Wir
vereinigten uns 1998 in diesem Priorat mit einer autonomen Templergruppe aus
Düsseldorf (RRoT). Wir gehörten zu diesem Zeitpunkt noch der Regentschaft
Fontes (Portugal) an.
Da Arnold Steffen 1998 zum Prior gewählt wurde, übernahm
Edith Schwarz Schmitting das Amt der Komturin und führte die Komturei mit einer
Unterbrechung (Manfred Gillenberg bis am 27.03.09 Michael Mergen als Komtur
gewählt wurde.
Nachdem sich die internationale Ordensgemeinschaft der
Großpriorate des OSMTH von Fontes getrennt hatte und wir über die Hintergründe
informiert wurden, vollzogen wir ebenfalls die Trennung von Fontes und stellten
im Mai 2000 (inzwischen 3 Komtureien) als Priorat den Antrag auf Aufnahme in
die neuorganisierte internationale Ordensgemeinschaft des OSMTH. Diesem Antrag
wurde im Oktober des gleichen Jahres entsprochen. Noch in der Amtszeit Arnold
Steffen wurde 2002 das Priorat St. Bernhard zum Großprorat für Deutsch-land
(inzwischen 4 Komtureien) erhoben.
Es wurden turbulente Zeiten mit schmerzhaften Erfahrungen und
mühsamem Neuaufbau. So war es schmerzlich, dass infolge der Streitigkeiten eine
aus unserer Gruppe hervorgegangene Komturei 1997 unserem Weg nicht gefolgt ist.
Aber auch langjährige Freunde und Weg-Gefährten kehrten dem Orden den Rücken
und gingen der Komturei verloren, aber wir haben nicht aufgegeben
Unsere Komturei die sich bis dahin Komturei Saar nannte,
änderte 2004 den Namen ent-sprechend großprioraler Vorgabe in Übereinstimmung
mit dem Sitz der Komturei in Saarlouis-St. Oranna. Der Zusatz St. Oranna
bezieht sich auf die Schutzpatronin unserer Heimat
Aus unserer Komturei sind in den letzten Jahren zwei weitere
Komtureien hervorgegangen und zwar die Komturei St, Wendel im Saarland und die
Komturei „Godfried van Bouillon“ im flämischen Belgien, die Mutterkomturei für
ein künftiges Großpriorat Belgien.
Anmerkung
Das
Großpriorat Deutschland ist die Nachfolgeorganisation des Prioraten St.
Bernhard, welches seinen Ursprung in unserer Komturei in Saarlouis hatte. Darauf
sind wir ein wenig stolz. Unsere Mühen haben sich ausgezahlt. Unsere Komturei
ist heute eingebettet in eine wohlorganisierte und respektable nationale wie
internationale Gemeinschaft des OSMTH und geht ihren ursächlichen Aufgaben nach.
Arnold Steffen
Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl vom 27-03.2009
Es wurde folgender Vorstand gewählt:
Vorsitzender / Komtur:
Dr. Michael Mergen KTJ
Geschäftsführer /in
Frau Edith Schwarz-Schmitting DCTJ
Schatzmeister
Matthias Schmitt KTJ
Sekretär:
Bernhard Ladwein KTJ
Kassenprüfer
Gertrud Küster
DTJ und Gisela Lehnert DTJ
Durch einen Brand in der Bastion VI in Saarlouis, wurde das
Vereinslokal in das Hofhaus in Saarlouis-Beaumarais verlegt.
Der Vorstand der Komturei Saarlouis - St. Oranna e.V. vom 29.02.2008 bis 27.03.2009:
Komturin (1. Vorsitzende) Edith Schwarz-Schmitting
Sekretär (Schriftführer) Michael Mergen
Geschäftsführer
Günter Niemann
Schatzmeister
Matthias
Schmitt
Kassenprüfer
Bernhard Ladwein und Gertrud Küster
Der Vorstand der Komturei Saarlouis-St. Oranna e.V. vom 22.02.2005 bis 29.02.2008
die
Komturin (1. Vorsitzende)
Edith Schwarz-Schmitting
die Sekretärin (Schriftführerin)
Gisela Lehnert
der Geschäftsführer
Arnold Steffen
der Schatzmeister
Matthias Schmitt
Mitglieder
der Komturei Saarlouis-St. Oranna e.V.
Amann Eva Maria, DTJ, Kauffrau, Tel.
06831- 40707
Cappon-Karrenbauer Marlies, Oberstudienrätin i.R. Tel.
06831-71472
Küster Gertrud, DTJ, Hausfrau Tel.
06836-2166
Küster Günter, KTJ, Musiker i.R.
"
Ladwein Bernhard, KTJ, Konstrukteur/Erfinder, Tel.
06836-2694
Ladwein Rosemarie, DTJ, Kauffrau,
"
Lehnert Gisela, DTJ, Dipl.-Chemikerin,
Tel. 06831- 49687
Mergen Michael, Arzt, Tel. 0033387902651
Niemann Günther, KTJ, Zahnarzt, Tel. 96831-121806
Schmitt Matthias, KTJ, Stukkateurmeister u.Sachverständiger
i.R., Tel. 06837-521
Schwarz-Schmitting Edith, DCTJ, Lehrerin i.R. Tel.
06836-3025
Steffen Arnold. CMTJ/GCTJ/GPem., Architekt, Tel. 06836-684252
Steffen Gerlinde, DTJ, Hausfrau,
"
Weyand Josef, KTJ, Dipl.- Ing., Reg.-Baudirektor
i.R., Tel. 06861-791404
Ehrenmitglied:
Von Odelga Wolfgang, Freiherr, GCTJ/CMTJ/GPem. Deputy Grand Commander
em. Pro Merito Councilor,
Filmproduzent, Tel. 0043-17130970
Satzung des OSMTH,
Komturei Saarlouis-St. Oranna. e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt
den Namen: ORDO SUPREMUS MILITARIS TEMPLI HIEROSOLYMITANI
(Kurzform OSMTH)
Komturei Saarlouis - St. Oranna e.V. und hat
seinen Sitz in 66740 Saarlouis
§ 2 Rechtsstatus
Der Verein ist die regionale Organisation des
internationalen
Templerordens und seiner Gliederungen, ein Zweig des internationalen
ökumenischen Laien-Ritterordens ORDO SUPREMUS MILITARIS TEMLI
HIEROSOLYMITANI, registriert in der Schweiz unter Nr.
CH-660.1.972999-4, einer von den vereinten Nationen als NGO (non
Govermental Organisation) mit Konsultivstatus anerkannte Organisation.
§ 3 Zweck
Die Zwecke des Vereins sind:
1. Bewahrung der Werte des christlichen Glaubens
und der abendländischen Kultur.
2. Dienst an Hilfsbedürftigen, Armen,
Kranken,
Nächstenliebe entsprechend den alten Traditionen des
Templerordens.
3. Förderung der allgemeinen
Wohlfahrtspflege.
4. Förderung von Wissenschaft und Kultur,
Schutz der Natur
5. Pflege brüderlicher Gemeinschaft in
ritterlichem Geiste und internationaler Kontakte.
Alle Tätigkeiten dienen dem Erhalt und der Förderung
christlich-abendländischer Kultur wobei eigene Haltung
vorbildlich
wirken soll.
Im Rahmen der Zweckgestaltung kann sich der Verein an
Trägerschaften wohltätiger und kultureller
Einrichtungen
beteiligen oder solche selber schaffen oder übernehmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinützige und nur steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins und erwerben keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
Beim Ausscheiden aus dem Verein werden keine Beiträge
erstattet.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Allgemeine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft
sind:
a) Eine Lebenshaltung, wo der Schutz
des
religiösen Lebens, Mitmenschlichkeit, Wohltätigkeit,
Toleranz
und Gerechtigkeit
Inhalt eigener Lebensmaxime ist und praktiziert
wird auf
der Grundlage der christlichen Soziallehre;
b) Bekenntnis zu einer christlichen
Kirche.
c) Kenntnisse der Geschichte und
Tradition des historischen und neuzeitlichen Ordens.
d) Unterstützung des Vereins
und Anerkennung
der Satzung. Nicht zugelassen werden Mitglieder von Organisationen
Vereinen
Gruppen oder
Sekten, deren
ideologische Ziele und die Art ihrer Tätigkeiten nicht mit den
Zielen des Vereins (Ordens) verein-
bar sind oder den gesellschaftlichen Frieden stören oder
Menschen
in Abhängigkeiten versetzen.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Einzelpersonen,
welche das
achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben und in der Lage sind, den Verpflichtungen des
Vereinslebens und der
Ordensaufgaben
folge zu leisten.
b) Körperschaften,
welche das Wesen
und die Ziele des
Vereins unterstützen wollen und den voebezeichneten
Voraussetzungen entsprechen.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet;
a) mit dem Tode des Mitgliedes oder
der Auflösung der Mitgliedskörperschaft;
b) durch schriftliche
Austrittserklärung mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß
des
Kalenderjahres;
c) durch Streichung, wenn mindestens
ein Jahresbeitrag trotz Mahnung rückständig ist;
d) durch Ausschluß aus dem
Verein.
(5) a) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß
ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen
und die
Ziele des
Vereins verstoßen hat.
b) Über den
Ausschluß eines Vorstands entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(6) Ausschlußgründe ergeben sich;
a) wenn die allgemeinen
Voraussetzungen zur
Mitgliedschaft gemäß § 6 nicht mehr gegeben
sind;
b) wenn der Ruf und das Ansehen des
Vereins erheblich Schaden leidet.
(7) Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich zu hören. Die Entscheidung ist dem
Mitglied
schriftlich und begründet
durch Einschreiben mit
Rückschein
zuzustellen, wogegen mit einer Frist von 21 Kalendertagen ab Zustellung
schriftlich beim
Vorstand Einspruch eingelegt werden
kann.
Über den Einspruch entscheidet als letzte Instanz die
Mitgliederversammlung. Macht das
betroffene
Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
§ 7 Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei
Wochen schriftlich unter
Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungs-
schreibens folgenden Tag.
Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des
Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse
gerichtet ist. Den Vorsitz führt der Vorsitzende (Komtur), in
seiner Abwesenheit der
Geschäftsfürer.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen müssen
einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr
als
50% der ordentlichen
Mitglieder das schriftlich mit Angabe der Gründe fordert.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für und entscheidet über:
a) Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
b) Annahme der Jahresberichte und Entlastung des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Erhebung
und Höhe von Beiträgen und Gebühren;
e) Erwerb und Veräußerung
sowie Belastungen
von Immobilien, Genehmigungen von Bauvorhaben, Mietverträgen;
f) Richtlinien für
Leistungsgewährungen und Entschädigungen
g) Ausschlußbeschlüsse (siehe
§ 6 Abs. (6) ).
(4) Über die
Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, wobei die
Ordnungsmäßigkeit der
Einladung, die Beschlußfähig-
keit, die gefaßten Beschlüsse
und die
Abstimmungsergebnisse festzuhalten und von der Leitung der Versammlung
und der
Protokollführung durch Unterschrift zu bestätigen
sind.
(5) Der Vorsitzende (Komtur), bei Verhinderung der
Geschäftsführer, beruft die Mitgliederversammlung
schriftlich
mit Angabe
der Tagesordnung und dem
Text der
wichtigsten Anträge, insbesondere bei
Satzungsänderungen, wo
sowohl der alte wie der
vorgeschlagene neue Text
der Einladung
beigelegt werden muß, ein. Erfolgt die
fristgemäße
Einberufung durch den Vorsitzen-
den
(Komtur/in) trotz Abmahnung nicht, kann jedes Vorstandsmitglied eine
gültige Einberufung vornehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der
Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn
Sie
ordnungsgemäß
einberufen wurde
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ruht,
wenn der Jahresbeitrag lt. (3) d) für das
zurückliegende Jahr
nicht voll
bezahlt wurde.
(8) Stimmrechtübertragungen auf
Mitglieder sind
gestattet und müssen schriftlich erteilt werden und dem
Vorstand
vor der Ver-
sammlung
spätestens bei Sitzungsbeginn
durch Vorlage der Übertragung mitgeteilt werden. Ein Mitglied
oder
eine Mitglieds-
körperschaft
dürfen nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
(9) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei
Vorstandswahlen ist geheime Wahl vorgeschrieben, wenn dies von
mindestens 1/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
(10) Einzelentscheidungen des Vereins können ohne
Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Eine Frist
von
14 Kalendertagen
entsprechend (1) Satz 3 ist einzuhalten. Ausgenommen davon sind
Vorstandswahlen.
(11) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt mit der
Ausnahme,
daß für Satzungs-
änderungen,
Auflösung des Vereins
oder Abwahl des Vorstandes zwei Drittel der abgegebenen
gültigen
Stimmen erforderlich
sind.
Bei Stimmgleichheit gilt
ein zur Abstimmung vorgelegter Antrag als abgelehnt.
§ 9 Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt
werden, werden mit
der Rechnungsprüfung betraut. Wiederwahl eines
Rechnungsprüfers ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer arbeiten
ehrenamtlich und sind keiner Weisung unterworfen.
(3) Ihnen obliegt die Prüfung der Kassen-
und
Rechnungsführung sowie der satzungsmäßigen
Durchführung der Vereinsaufgaben.
Sie sind zur Einsicht in
die Geschäftsunterlagen und zur Stichprobenprüfung
berechtigt.
(4) Die Rechnungsprüfer haben mindestens
einmal im
Jahr die Mitglieder und den Vorstand über das Ergebnis ihrer
Prüfung
schriftlich oder
mündlich in der
Mitgliederversammlung zu unterrichten. Sie können die
Entlastung
des Schatzmeisters und des
Vorstandes beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand
können
ein externes Fachunternehmen mit einer Prüfung beauftragen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht im Sinne des
§ 26 BGB
aus dem Vorsitzenden (Komtur/in), dem Schatzmeister, dem
Sekretär
und dem
Geschäftsführer. Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden
(Komtur)
und dem Geschäftsführer vertreten
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf
drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis
zur
Neu-
wahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied
während seiner Amtsperiode aus, wählt der
Restvorstand
für den Rest der Amts-
dauer ein Ersatzmitglied.
Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vorstandsmitglieder haben
bei
ihrer Wahl die
Annahme zu
bestätigen.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern sollen
möglichst nur
solche Personen gewählt werden, welche außer einer
geeigneten Sachkompetenz
auch die Zeit und den
Einsatzwillen zur
Ausübung der Geschäftstätigkeit
gewährleisten
können.
(5) Zu Vorstandsmitgliedern können keine
Personen
gewählt werden, welche durch regulären
Anstellungsvertrag an
den Verein
gebunden und von ihm
abhängig sind.
Entschädigungen eines Vorstandsmitgliedes oder dessen
Aufwandersatz sind einem
Anstellungsvertrag nicht
gleichgestellt.
(6) Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Sie ist der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
(7) Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der
Vorsitzende (Komtur)
oder der
Geschäftsführer. Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmgleichheit
zählt die Stimme
des Vorsitzenden (Komtur) doppelt.
Beschlüsse
können im schriftlichen
(geheimen) oder mündlichen Abspracheverfahren gefaßt
werden,
wobei für ein mündliches
Verfahren Einstimmigkeit
dazu herrschen muß.
(8) Vorstandssitzungen und deren
Beschlüsse sind zu
protokollieren und die Niederschrift vom Protokollanten abzuzeichnen.
(9) Der Vorstand leitet den Verein und
führt die
Geschäfte. Er ist nicht befugt, die Führung der
Geschäfte überwiegend einer dritten
Person zu
übertragen.
(10) Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung
gebunden und hat ihr über die
Geschäftsführung Bericht zu
erstatten.
(11) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit
abwählen.
§ 11 Finanzmittel und
Mittelverwendung
(1) Die zur Erfüllung der Vereinszwecke
notwendigen
Mittel werden durch Gebühren, Beiträge, Spenden und
Zuschüssen, Nach-
lässen und
Vermögenserträgen erbracht.
(2) Vorstands- und Vereinsmitgliedern
können
besonderer Aufwand und Auslagen erstattet werden. Hierüber
entscheidet der
Vorstand.
(3) Der Verein kann Rücklagen bilden,
soweit dies nach steuerlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des
Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Martin, 66802
Überherrn-Berus die es unmittelbar und
ausschließlich für die Pflege und Unterhaltung der
St.
Oranna-Kapelle in Berus zu verwenden hat.
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