O.S.M.T.H.
Ordo Supremus Militaris Templi Hierosolymitani
- Ritterorden des Tempels zu Jerusalem - 
Komturei Saarlouis-St.Oranna e.V.  

Großpriorat Deutschland
im internationalen Templerorden


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Verein

Spendenkonto:  OSMTH Saarlouis-St. Oranna
                               Kreissparkasse Saarlouis, BLZ 593 501 10  Kto. Nr. 247 397 730 - (IBAN)  DE82 5935 0110 0247 3977 30
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                                             Die Komturei  Saarlouis - St. Oranna  e.V.

      wünscht allen Freunden und Gönnern allen Templerbrüder und - Schwestern                                EIN  ERFOLGREICHES  JAHR   2010

                              NON NOBIS DOMINE,  NON NOBIS, SED NOMINI TUO DA GLORIAM

                               

Die Geschichte unserer Komturei

Auf Initiative des Saarlouiser Zahnarztes Kurt Odenthal (+) gründete eine Gruppe Saarlouiser Männer 1978 die erste Templerkomturei im Saarland, unter ihnen der Dipl.-Volkswirt Helmut Braun und der Kaufmann Gerd Haffner (+). Die Gruppe wählte Kurt Odenthal zum 1. Komtur und gab sich den Namen OSMTH Komturei Saar und gehörte zum Großpriorat Deutschland mit Sitz in Köln.

Kurt Odenthal blieb Komtur bis er im Ruhestand 1992 seinen Wohnsitz nach Süd-Frankreich verlegte. Sein Nachfolger wurde Arnold Steffen, Kurt Odenthal wurde Ehrenkomtur. In die Amtszeit Steffen fielen die langanhaltenden unrühmlichen Auseinandersetzungen um Stil und Rechtmäßigkeit der Ordensführung durch den damaligen Regenten des Ordens Don Fernando de Sousa Fontes.

Infolge der Ordensspaltung im Großpriorat Deutschland, (Rind), ein Ergebnis vorbezeichneter Auseinandersetzungen, gründete unsere Komturei 1996 ein eigenes Priorat mit dem Namen OSMTH Priorat St. Bernhard. Wir vereinigten uns 1998 in diesem Priorat mit einer autonomen Templergruppe aus Düsseldorf (RRoT). Wir gehörten zu diesem Zeitpunkt noch der Regentschaft Fontes (Portugal) an.

Da Arnold Steffen 1998 zum Prior gewählt wurde, übernahm Edith Schwarz Schmitting das Amt der Komturin und führte die Komturei mit einer Unterbrechung (Manfred Gillenberg bis am 27.03.09 Michael Mergen als Komtur gewählt wurde.

Nachdem sich die internationale Ordensgemeinschaft der Großpriorate des OSMTH von Fontes getrennt hatte und wir über die Hintergründe informiert wurden, vollzogen wir ebenfalls die Trennung von Fontes und stellten im Mai 2000 (inzwischen 3 Komtureien) als Priorat den Antrag auf Aufnahme in die neuorganisierte internationale Ordensgemeinschaft des OSMTH. Diesem Antrag wurde im Oktober des gleichen Jahres entsprochen. Noch in der Amtszeit Arnold Steffen wurde 2002 das Priorat St. Bernhard zum Großprorat für Deutsch-land (inzwischen 4 Komtureien) erhoben.

Es wurden turbulente Zeiten mit schmerzhaften Erfahrungen und mühsamem Neuaufbau. So war es schmerzlich, dass infolge der Streitigkeiten eine aus unserer Gruppe hervorgegangene Komturei 1997 unserem Weg nicht gefolgt ist. Aber auch langjährige Freunde und Weg-Gefährten kehrten dem Orden den Rücken und gingen der Komturei verloren, aber wir haben nicht aufgegeben

Unsere Komturei die sich bis dahin Komturei Saar nannte, änderte 2004 den Namen ent-sprechend großprioraler Vorgabe in Übereinstimmung mit dem Sitz der Komturei in Saarlouis-St. Oranna. Der Zusatz St. Oranna bezieht sich auf die Schutzpatronin unserer Heimat

Aus unserer Komturei sind in den letzten Jahren zwei weitere Komtureien hervorgegangen und zwar die Komturei St, Wendel im Saarland und die Komturei „Godfried van Bouillon“ im flämischen Belgien, die Mutterkomturei für ein künftiges Großpriorat Belgien.

Anmerkung                                                                                                                                                                   Das Großpriorat Deutschland ist die Nachfolgeorganisation des Prioraten St. Bernhard, welches seinen Ursprung in unserer Komturei in Saarlouis hatte. Darauf sind wir ein wenig stolz. Unsere Mühen haben sich ausgezahlt. Unsere Komturei ist heute eingebettet in eine wohlorganisierte und respektable nationale wie internationale Gemeinschaft des OSMTH und geht ihren ursächlichen Aufgaben nach.

Arnold Steffen

 

Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl vom  27-03.2009

Es wurde folgender Vorstand gewählt:

Vorsitzender / Komtur:                                            Dr. Michael Mergen  KTJ

Geschäftsführer /in                                                  Frau Edith Schwarz-Schmitting  DCTJ

Schatzmeister                                                          Matthias Schmitt  KTJ

Sekretär:                                                                   Bernhard Ladwein  KTJ

Kassenprüfer                                                            Gertrud Küster  DTJ  und  Gisela Lehnert  DTJ


Durch einen Brand in der Bastion VI in Saarlouis, wurde das Vereinslokal in das Hofhaus in Saarlouis-Beaumarais verlegt.

Der Vorstand der Komturei Saarlouis - St. Oranna e.V. vom 29.02.2008 bis 27.03.2009:
Komturin (1. Vorsitzende)                 Edith Schwarz-Schmitting
Sekretär (Schriftführer)                     Michael Mergen
Geschäftsführer                                 Günter Niemann
Schatzmeister                                    Matthias Schmitt
Kassenprüfer                                     Bernhard Ladwein und Gertrud Küster
 
                                                          
         
Der Vorstand der Komturei Saarlouis-St. Oranna e.V. vom 22.02.2005 bis 29.02.2008
die Komturin (1. Vorsitzende)           Edith Schwarz-Schmitting 
die Sekretärin (Schriftführerin)          Gisela Lehnert
der Geschäftsführer                            Arnold Steffen
der Schatzmeister                              Matthias Schmitt


Mitglieder der Komturei Saarlouis-St. Oranna e.V.

Amann Eva Maria,  DTJ, Kauffrau, Tel. 06831- 40707
Cappon-Karrenbauer Marlies, Oberstudienrätin i.R. Tel. 06831-71472
Küster Gertrud,  DTJ,  Hausfrau Tel. 06836-2166
Küster Günter,  KTJ,   Musiker i.R.  "
Ladwein Bernhard, KTJ,  Konstrukteur/Erfinder,  Tel. 06836-2694
Ladwein Rosemarie, DTJ,  Kauffrau,                               "
Lehnert Gisela,  DTJ,  Dipl.-Chemikerin,  Tel. 06831- 49687
Mergen Michael,  Arzt,  Tel. 0033387902651
Niemann Günther, KTJ, Zahnarzt,  Tel. 96831-121806
Schmitt Matthias, KTJ, Stukkateurmeister u.Sachverständiger i.R.,  Tel. 06837-521
Schwarz-Schmitting Edith, DCTJ,  Lehrerin i.R. Tel. 06836-3025
Steffen Arnold.  CMTJ/GCTJ/GPem., Architekt, Tel. 06836-684252
Steffen Gerlinde, DTJ, Hausfrau,                                  "
Weyand Josef,  KTJ,  Dipl.- Ing., Reg.-Baudirektor i.R.,  Tel. 06861-791404
Ehrenmitglied:
Von Odelga Wolfgang, Freiherr, GCTJ/CMTJ/GPem. Deputy Grand Commander em. Pro Merito Councilor,
Filmproduzent,  Tel. 0043-17130970

      
  
  

      Satzung des OSMTH, Komturei Saarlouis-St. Oranna. e.V.
       § 1 Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen: ORDO SUPREMUS MILITARIS TEMPLI HIEROSOLYMITANI  (Kurzform OSMTH)
    Komturei Saarlouis - St. Oranna e.V. und hat seinen Sitz in 66740 Saarlouis
     
       § 2  Rechtsstatus
Der Verein ist die regionale Organisation des internationalen Templerordens und seiner Gliederungen, ein Zweig des internationalen ökumenischen Laien-Ritterordens ORDO SUPREMUS MILITARIS TEMLI HIEROSOLYMITANI, registriert in der Schweiz unter Nr. CH-660.1.972999-4, einer von den vereinten Nationen als NGO (non Govermental Organisation) mit Konsultivstatus anerkannte Organisation.

       § 3 Zweck
Die Zwecke des Vereins sind:
 1.  Bewahrung der Werte des christlichen Glaubens und der abendländischen Kultur.
 2.  Dienst an Hilfsbedürftigen, Armen, Kranken, Nächstenliebe entsprechend den alten Traditionen des Templerordens.
 3.  Förderung der allgemeinen Wohlfahrtspflege.
 4.  Förderung von Wissenschaft und Kultur, Schutz der Natur
 5.  Pflege brüderlicher Gemeinschaft in ritterlichem Geiste und internationaler Kontakte.
Alle Tätigkeiten dienen dem Erhalt und der Förderung christlich-abendländischer Kultur wobei eigene Haltung vorbildlich wirken soll.
Im Rahmen der Zweckgestaltung kann sich der Verein an Trägerschaften wohltätiger und kultureller Einrichtungen beteiligen oder solche selber schaffen oder übernehmen.

       § 4 Gemeinnützigkeit  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige und nur steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erwerben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Beim Ausscheiden aus dem Verein werden keine Beiträge erstattet.

       § 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

       § 6 Mitgliedschaft
(1)  Allgemeine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sind:
      a) Eine Lebenshaltung, wo der Schutz des religiösen Lebens, Mitmenschlichkeit, Wohltätigkeit, Toleranz und Gerechtigkeit                   Inhalt eigener Lebensmaxime ist und praktiziert wird auf der Grundlage der christlichen Soziallehre;
      b) Bekenntnis zu einer christlichen Kirche.
      c) Kenntnisse der Geschichte und Tradition des historischen und neuzeitlichen Ordens.
      d) Unterstützung des Vereins und Anerkennung der Satzung. Nicht zugelassen werden Mitglieder von Organisationen Vereinen
          Gruppen oder Sekten, deren ideologische Ziele und die Art ihrer Tätigkeiten nicht mit den Zielen des Vereins (Ordens) verein-           bar sind oder den gesellschaftlichen Frieden stören oder Menschen in Abhängigkeiten versetzen.
(2)  Ordentliche Mitglieder können werden:
      a) Einzelpersonen,
          welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den Verpflichtungen des Vereinslebens und der  
          Ordensaufgaben folge zu leisten.
      b) Körperschaften,
          welche das Wesen und die Ziele des Vereins unterstützen wollen und den voebezeichneten Voraussetzungen entsprechen.
(3)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4)  Die Mitgliedschaft endet;
      a) mit dem Tode des Mitgliedes oder der Auflösung der Mitgliedskörperschaft;
      b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres;
      c) durch Streichung, wenn mindestens ein Jahresbeitrag trotz Mahnung rückständig ist;
      d) durch Ausschluß aus dem Verein.
(5)  a) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen und die
          Ziele des Vereins verstoßen hat.
      b) Über den Ausschluß eines Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6)  Ausschlußgründe ergeben sich;
      a) wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind;
      b) wenn der Ruf und das Ansehen des Vereins  erheblich Schaden leidet.
(7)  Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich und begründet
      durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, wogegen mit einer Frist von 21 Kalendertagen ab Zustellung schriftlich beim
      Vorstand Einspruch eingelegt werden kann. Über den Einspruch entscheidet als letzte Instanz die Mitgliederversammlung. Macht       das betroffene Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
      Ausschließungsbeschluß.

       § 7  Die Organe
Die Organe des Vereins sind:      
1.  die Mitgliederversammlung
2.  der Vorstand

       § 8  Die Mitgliederversammlung
 (1)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
       Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
       schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des
       Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Den Vorsitz führt der Vorsitzende (Komtur), in seiner Abwesenheit        der Geschäftsfürer.
 (2)  Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr             als 50% der ordentlichen Mitglieder das schriftlich mit Angabe der Gründe fordert.
 (3)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für und entscheidet über:
    a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    b) Annahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    c) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
    d) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Erhebung und Höhe von Beiträgen und Gebühren;
    e) Erwerb und Veräußerung sowie Belastungen von Immobilien, Genehmigungen von Bauvorhaben, Mietverträgen;
    f) Richtlinien für Leistungsgewährungen und Entschädigungen
    g) Ausschlußbeschlüsse (siehe § 6 Abs. (6) ).
 (4)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, wobei die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, die Beschlußfähig-             keit, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten und von der Leitung der Versammlung und der                 Protokollführung durch Unterschrift zu bestätigen sind.
 (5)   Der Vorsitzende (Komtur), bei Verhinderung der Geschäftsführer, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe
        der Tagesordnung und dem Text der wichtigsten Anträge, insbesondere bei Satzungsänderungen, wo sowohl der alte wie der
        vorgeschlagene neue Text der Einladung beigelegt werden muß, ein. Erfolgt die fristgemäße Einberufung durch den Vorsitzen-           den (Komtur/in) trotz Abmahnung nicht, kann jedes Vorstandsmitglied eine gültige Einberufung vornehmen.
 (6)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn Sie ordnungsgemäß
        einberufen wurde
 (7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, wenn der Jahresbeitrag lt. (3) d) für das zurückliegende Jahr nicht voll
        bezahlt wurde.
 (8)   Stimmrechtübertragungen auf Mitglieder sind gestattet und müssen schriftlich erteilt werden und dem Vorstand vor der Ver-
        sammlung spätestens bei Sitzungsbeginn durch Vorlage der Übertragung mitgeteilt werden. Ein Mitglied oder eine Mitglieds-
        körperschaft dürfen nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
 (9)   Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Vorstandswahlen ist geheime Wahl vorgeschrieben, wenn dies von
        mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
(10)  Einzelentscheidungen des Vereins können ohne Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Eine Frist von
        14 Kalendertagen entsprechend (1) Satz 3 ist einzuhalten. Ausgenommen davon sind Vorstandswahlen.
(11)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt mit der Ausnahme, daß für Satzungs-
        änderungen, Auflösung des Vereins oder Abwahl des Vorstandes zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
        sind.
        Bei Stimmgleichheit gilt ein zur Abstimmung vorgelegter Antrag als abgelehnt.

        § 9  Die Rechnungsprüfer
  (1)  Zwei Mitglieder des Vereins, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden, werden mit             der Rechnungsprüfung betraut. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig.
  (2)  Die Rechnungsprüfer arbeiten ehrenamtlich und sind keiner Weisung unterworfen.
  (3)  Ihnen obliegt die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung sowie der satzungsmäßigen Durchführung der Vereinsaufgaben.
        Sie sind zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen und zur Stichprobenprüfung berechtigt.
 (4)  Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Mitglieder und den Vorstand über das Ergebnis ihrer Prüfung
       schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu unterrichten. Sie können die Entlastung des Schatzmeisters und des
       Vorstandes beantragen.
 (5)  Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können ein externes Fachunternehmen mit einer Prüfung beauftragen.

       § 10 Der Vorstand
 
(1)  Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden (Komtur/in), dem Schatzmeister, dem Sekretär und dem
       Geschäftsführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 (2)  Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden (Komtur) und dem Geschäftsführer vertreten     
 (3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis zur Neu-
       wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wählt der Restvorstand für den Rest der Amts-
       dauer ein Ersatzmitglied. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Wahl die
       Annahme zu bestätigen.
 (4)  Zu Vorstandsmitgliedern sollen möglichst nur solche Personen gewählt werden, welche außer einer geeigneten Sachkompetenz
       auch die Zeit und den Einsatzwillen zur Ausübung der Geschäftstätigkeit gewährleisten können.
 (5)  Zu Vorstandsmitgliedern können keine Personen gewählt werden, welche durch regulären Anstellungsvertrag an den Verein
       gebunden und von ihm abhängig sind. Entschädigungen eines Vorstandsmitgliedes oder dessen Aufwandersatz sind einem
       Anstellungsvertrag nicht gleichgestellt.
 (6)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
 (7)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende (Komtur)
       oder der Geschäftsführer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit        zählt die Stimme des Vorsitzenden (Komtur) doppelt.
       Beschlüsse können im schriftlichen (geheimen) oder mündlichen Abspracheverfahren gefaßt werden, wobei für ein mündliches
       Verfahren Einstimmigkeit dazu herrschen muß.
 (8)  Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse sind zu protokollieren und die Niederschrift vom Protokollanten abzuzeichnen.
 (9)  Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Er ist nicht befugt, die Führung der Geschäfte überwiegend einer dritten
       Person zu übertragen.
(10) Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden und hat ihr über die Geschäftsführung Bericht zu
       erstatten.
(11) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit abwählen.

       § 11  Finanzmittel und Mittelverwendung      
 (1)  Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden durch Gebühren, Beiträge, Spenden und Zuschüssen, Nach-
       lässen und Vermögenserträgen erbracht.
 (2)  Vorstands- und Vereinsmitgliedern können besonderer Aufwand und Auslagen erstattet werden. Hierüber entscheidet der
       Vorstand.
 (3)  Der Verein kann Rücklagen bilden, soweit dies nach steuerlichen Vorschriften zulässig ist.

       § 12  Auflösung des Vereins  
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Martin, 66802 Überherrn-Berus die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege und Unterhaltung der St. Oranna-Kapelle in Berus zu verwenden hat.